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schied zum Ende der 19.Legislaturperiode aud dem Landtag aus.
Die Fraktion dankt Ihr für Ihren parlamentarischen Einsatz.


 
  
 


Reden

Zweite Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung jugendhilferechtlicher Vorschriften

Rede von Gabi Faulhaber am 14.Dezember 2017 im Hessischen Landtag

 

– Es gilt das gesprochene Wort –

 

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren!

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf möchte die Landesregierung ein landesinternes Verteilverfahren für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge etablieren. Wir finden, die Notwendigkeit einer solchen Regelung ist mehr als fraglich; denn es gibt bereits ein bundesweites Verteilverfahren, das die Zuweisung von Jugendlichen regelt, die sich in vorläufiger Inobhutnahme befinden.

Nach einer Änderung im SGB VIII werden seit November 2015 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge wie erwachsende Asylsuchende über eine bundesweite Quotenregelung verteilt. Dieses Verteilverfahren orientiert sich am Königsteiner Schlüssel. Es hat das Prinzip der Unterbringung am Ankunftsort abgelöst, das vorher galt.

Wenn keine Gründe gegen die Verteilung sprechen, meldet das Jugendamt den Minderjährigen zur Verteilung an. Im aufnehmenden Bundesland ist man dann verpflichtet, sich bei der Zuweisung an den spezifischen Schutzbedürfnissen und Bedarfen der unbegleiteten Minderjährigen zu orientieren. So steht es jedenfalls in § 42b SGB VIII. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Zuweisung an das konkrete Jugendamt sachgerecht erfolgt und die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfslagen der Kinder und Jugendlichen beachtet werden.

Diese Formulierung in SGB VIII legt damit strengere Maßstäbe an die Verteilung an, als das in Ihrem hier vorliegenden Gesetzentwurf getan wird. Ihr Gesetzentwurf reduziert die zu berücksichtigenden Aspekte auf Bedürfnisse, und zwar aus Gründen des Gesundheitsschutzes und geschlechtsspezifischer Natur, sowie reinen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen. Diese Bedürfnisse sind aber nur ein Ausschnitt der Bedarfe, die nach SGB VIII gelten sollen. Bei den Bedarfen nach SGB VIII geht es etwa um die individuelle und soziale Entwicklung eines jungen Menschen. Es geht um Bindungen und Beziehungen sowie die Vermeidung von psychischer oder physischer Belastung.

Dann fehlt in Ihrem Gesetzentwurf auch eine Regelung, nach der von einer Verteilung  abgesehen werden kann, wenn sich der Betroffene weigert. Diese Möglichkeit ist aber in der Gesetzesbegründung des Bundesgesetzes ausdrücklich genannt.

Wir nehmen zwar zur Kenntnis, dass die Regierungskoalition zumindest den Begriff des Kindeswohls aufnehmen will, aber das reicht nicht. Meine Damen und Herren, es bleibt dabei: Wir haben es nicht nur mit einem Gesetzentwurf zu tun, der einen Sachverhalt regeln möchte, der bereits im Bundesgesetz geregelt ist. Dieser Entwurf wählt bei der Frage der Verteilung zudem Formulierungen, die vom SGB VIII zum Nachteil der Betroffenen abweichen.

Einen weiteren Punkt möchte ich noch ansprechen. Nach dem Gesetzentwurf soll das Regierungspräsidium Darmstadt für die Verteilung zuständig sein. Das sehen wir genauso wie viele der Behördenfachverbände kritisch. Wir fänden es sinnvoll, wenn das Landesjugendamt mit dieser Aufgabe betraut würde.

Meine Damen und Herren, der Entwurf sieht eine Ermächtigungsgrundlage vor, damit zu einem späteren Zeitpunkt per Rechtsverordnung Regelungen zur vorläufigen Inobhutnahme geschaffen werden können. Auch das sehen wir nicht nur deshalb kritisch, weil wir den Text dieser Rechtsverordnung heute noch nicht kennen. Mit einer solchen Rechtsverordnung soll eine andere örtliche Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme gewählt werden können, indem rechtlich eine zeitlich vorgelagerte Phase konstruiert wird, also eine Rechtskonstruktion. Die Landesregierung will offensichtlich durch andere Zuständigkeitsregelungen verhindert, dass irgendwo besonders viele Menschen vorläufig in Obhut genommen werden und dann aus den vorläufigen Inobhutnahmen aus Gründen des Kindeswohls endgültige Inobhutnahmen werden, wie es im SGB VIII vorgesehen ist. Da das sehr teuer ist, ist diese Konstruktion gewählt worden.

Aber es ist sicherlich nicht der Zweck von sogenannten Öffnungsklauseln im SGB VIII, mit Rechtsverordnungen bestehende gesetzliche Regelungen aus dem Sozialgesetzbuch zu umgehen. Am Kindeswohl scheint sich diese Regelung auch in keiner Weise zu orientieren.

(Beifall bei der LINKEN)

Wir lehnen das Gesetzesvorhaben deshalb ab.

(Beifall bei der LINKEN)