Reden

Rede zum Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen Wahlbeamten

- unkorrigiertes Redemanuskript, es gilt das gesprochene Wort -

Herr Präsident,
meine sehr geehrten Damen und Herren!

Heute liegt uns bereits der zweite Gesetzentwurf der schwarzgrünen Regierungsfraktionen zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vor.
Es ist interessant zu sehen, dass es der neuen Koalition offenbar viel dringlicher erscheint zügig zu regeln dass Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im hohen Rentenalter nun noch länger in den Amtsstuben zu halten, statt sich Gedanken zu mehr Bürgerbeteiligung zu machen und die Mitsprachemöglichkeiten der Einwohner in den Kommunen endlich zu verbessern.

Derzeit können Bewerberinnen und Bewerber für das Bürgermeisteramt bis zum 67. Lebensjahr kandidieren. Werden Sie gewählt oder wiedergewählt beträgt ihre Amtszeit 6 Jahre, mithin können Sie also bis zum 73. Lebensjahr amtieren. Dann sollte es auch genug sein, finde ich und das hat nichts mit Altersdiskriminierung zu tun.

Es ist auch nicht notwendig mit dieser Gesetzesänderung auf höchstrichterliche Entscheidungen zu reagieren, denn wie Sie selbst aus der Begründung zum Gesetzentwurf nachlesen können hat das Bundesverfassungsgericht , mit Entscheidung vom 30.09.2013 eine  entsprechende Verfassungsbeschwerde gegen die Höchstaltersgrenze von 65 Jahren zum bayerischen Kommunalwahlgesetz nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Bundesverfassungsgericht hat damit die im Jahr 1997 und 2012 gefällten Urteile bestätigt, wonach der Gesetzgeber die Einführung einer Wählbarkeitsgrenze, die Personen von der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister typisierend ausschließt, wenn sie das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben, kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG darstellt.

In seiner jüngsten Entscheidung führt das Verfassungsgericht aus: „da nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter steige, sei an einer Altersgrenze für die Wählbarkeit berufsmäßiger kommunaler Wahlbeamtinnen und – beamten festzuhalten“.

Warum also diese Gesetzesänderungen.  Haben Sie so viele Opas, die an ihren Sesseln kleben? Oder gehen Ihnen die jüngeren Kandidatinnen und Kandidaten in absehbarer Zeit aus und sie wollen für diesen Fall schon mal Vorsorge treffen? Ich verstehe es nicht!

Ich halte die Aufhebung der Altersgrenze für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister für ein falsches Signal. Wir sollten doch stattdessen alles unternehmen um mehr junge Menschen aktiv in der Kommunalpolitik  zu unterstützen.

Nun haben Sie quasi zum Ausgleich des Wegfalles der Höchstaltersgrenze, auch gleich die Mindestaltersgrenze  in Ihrem Gesetzentwurf von 25 auf 18 Jahre gesenkt. Aber seien wir doch mal ehrlich: Wie viele junge Menschen wird das betreffen die gleich mit 18 oder auch 19 Jahren als Bürgermeisterin oder Bürgermeister in die Kommunalpolitik einsteigen?!

Allein die Aufhebung der Höchstaltersgrenze wird also zukünftig von praktischer Bedeutung sein. Es spricht nicht für eine fortschrittliche und zukunftsgewandte Kommunalpolitik, die bestehende vernünftige Altersgrenze für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nun aufzuheben.
Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf  auch vor, dass die bisherigen sehr großzügigen Pensionsregelungen etwas reduziert werden. Dabei ist vorgesehen, die derzeit geltenden Versorgungsregelungen für Landtagsabgeordnete  auf die Kommunalen Wahlbeamten zu übertragen. Zweifellos stellt diese Neuregelung einen Schritt in die richtige Richtung dar.

Aber nur acht Dienstjahre und das Erreichen des 60. Lebensjahres um den Anspruch auf die Mindestversorgung von 35% zu erhalten ist immer noch sehr privilegiert, wenn man diese Ansprüche in Höhe, Berufszeit und Lebensalter mit den Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleicht. Dort erhalten Rentnerinnen und Rentner zukünftig erst mit 67 Jahren und nach mindestens 40 Versicherungsjahren 43% ihres Gehaltes garantiert.

Vergleicht man unsere Versorgungsansprüche also mit den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung so sind wir dreimal so gut versorgt als die Rentnerinnen und Rentner.

Ich weiß, meine Damen und Herren, dass mein Vergleich bei der überwiegenden Zahl von Ihnen wenig Freude auslöst. Ich halte es aber in Anbetracht des kontinuierlich sinkenden Rentenniveaus  für angemessen, bei der jetzt vorgesehenen Veränderung der Versorgungsansprüche der kommunalen Wahlbeamtinnen und Beamten zumindest darauf hinzuweisen.