zur gesamtdeutschen Verfassung gemäß Artikel 146 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
Erarbeitet auf der Konferenz „Deutschland – in bester Verfassung? Der Aufbruch in Hessen und Brandenburg. Der Neubeginn in Potsdam vor 20 Jahren. Das Grundgesetz heute." am 23. Mai 2012 in Potsdam.
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wurde als Provisorium für die BRD geschaffen. Es wurde in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 von den Volksvertretungen der beteiligten deutschen Länder – mit Ausnahme Bayerns - mit Zwei-Drittel-Mehrheit angenommen.
Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik von 1949 betrachtete Deutschland als unteilbare demokratische Republik
Der Artikel 146 Grundgesetz enthält implizit das Eingeständnis der mangelnden demokratischen Legitimation: „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."
Die hier in Potsdam am 23. Mai zusammengekommenen Persönlichkeiten vertreten die Meinung, dass die Zeit reif ist, den Artikel 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zu verwirklichen.
Zahlreiche Fragen lässt das Grundgesetz unberücksichtigt, die teilweise bereits in den Länderverfassungen, die unter demokratischer Beteiligung der Bevölkerung verabschiedet wurden, enthalten sind.
Zu den offenen Fragen gehören insbesondere:
Eine deutsche Verfassung sollte den Prozess sozialer Gerechtigkeit, Demokratie und Frieden in der Europäischen Union befördern und stärken.
Das dritte Jahrzehnt der Vereinigung hat schon begonnen, die Zeit ist reif, um in eine Verfassungsdiskussion einzutreten, an deren Ende eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Galerie: