
Hessische Gemeindeordnung (Art. 1) und Hessische Landkreisordnung (Art. 2): Einführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden, Petitionen und Einwohneranträge auf kommunaler Ebene, Senkung des aktiven Wahlrechts von achtzehn auf sechszehn Jahre für die Wahl der Ausländerbeiräte.
27. Januar 2015 Drs 19/1520 – Dokument ansehen