Reden

Rede zur aktuellen Stunde FDP – Sonntagsöffnungen

Rede von Hermann Schaus am 1. März 2018

– Es gilt das gesprochene Wort –


Herr Präsident,

meine Damen und Herren

Am Montag dieser Woche hat die aus Gewerkschaften und Kirchen bestehende „Allianz für den freien Sonntag“ im Landtag eine Pressekonferenz durchgeführt, an der auch der Rechtsanwalt Dr. Friedrich Kühn über den Stand der Rechtsprechung zu den Sonntagsöffnungen informierte.

Herr Dr. Kühn berichtete, dass die Allianz für den freien Sonntag seit 2015 sämtliche Verfahren vor den hessischen Verwaltungsgerichten gegen die Allgemeinverfügungen der Städte gewonnen hat.

Rechtssicherheit für die Kommunen zu schaffen, so wie die FDP es heute fordert, ist gar nicht nötig, denn sie besteht längst und zwar so klar und eindeutig wie selten in einer strittigen Frage!

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichte zu Ladenöffnungen an Sonntagen basieren auf der klaren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.12.2009 und des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2015.

In Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 139 WRV heißt es nämlich: Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Eine ähnliche Regelung befindet sich übrigens auch in Art. 31 der hessischen Verfassung!

Danach ist Voraussetzung für eine ausnahmsweise Sonntagsöffnung unter anderem, dass ein auch ohne die Sonntagsöffnung stattfindendes Ereignis – also ein großes Fest oder eine Messe - für alle Bereiche, in denen die Ladenöffnung ausnahmsweise gestattet werden soll, prägend ist.

Prägend ist ein Fest oder eine Messe aber nur dann, wenn diese Veranstaltung weit mehr Besucher*innen anzieht, als die Ladenöffnung, die übrigens dann auch nur im räumlich unmittelbaren Bereich genehmigt werden darf.

Dass dies z. B. noch nicht einmal bei der Frankfurter Buchmesse für die großen Einkaufszentren - weitab vom Messegelände - gegeben ist, liegt deshalb auf der Hand.  

Die Kriterien für die Zulassung von Sonntagsöffnungen auf Grundlage von § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) sind, wie erwähnt, durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen klar definiert, sie müssen nur endlich auch von den großen Einzelhandelsketten, die die Bürgermeister unter Druck setzen und natürlich von der FDP anerkannt werden.

Nachdem die FDP mit ihrem Gesetzentwurf und ihrem Antrag auf eine runden Tisch krachend gescheitert ist, versucht sie erneut eine verfassungsfeindliche Initiative in dieser Frage.

Aber ihre Sprache ist verräterisch. Wie lautet noch mal der Titel dieser aktuelle Stunde?

„Rechtssicherheit für die Kommunen schaffen bei der Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen“

Sehr geehrte FDP-Abgeordnete, ich sage es Ihnen gerne noch einmal: Wenn Sie also bei der Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen Rechtssicherheit haben wollen, dann müssen sie erst die Verfassung ändern!

Eine landesgesetzliche Regelung kann diese Vorgaben jedoch nicht umgehen. Ein Gesetz das auf einen Anlassbezug für Sonntagsöffnungen generell verzichtet wäre eindeutig verfassungswidrig und würde vom Bundesverfassungsgericht wieder einkassiert.

Daran können übrigens „rechtssicher“ auch runde Tische vor Ort nichts dran ändern!

Wir stehen als LINKE weiterhin hinter den Forderungen der Allianz für den freien Sonntag. Eine Änderung hessischer Gesetze und Vorschriften halten wir weder für notwendig noch für angebracht.