140x190 Gabi Faulhaber WebsiteGabi Faulhaber

schied zum Ende der 19.Legislaturperiode aud dem Landtag aus.
Die Fraktion dankt Ihr für Ihren parlamentarischen Einsatz.


 
  
 


Reden

Rede zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung jugendhilferechtlicher Vorschriften

Rede von Gabi Faulhaber im August 2017 im Hessischen Landtag

– Es gilt das gesprochene Wort –

Meine Damen und Herren,
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gehören zu der verletzlichsten Gruppe innerhalb der Schutzsuchenden, die zu uns kommen. Sie haben in der Regel eine aufreibende und mehrmonatige Flucht hinter sich.

Auf dem Weg nach Deutschland haben viele von ihnen Furchtbares gesehen und selbst erlebt.
Viele haben unter Hunger, Durst und Obdachlosigkeit gelitten und sind Opfer von Gewalt geworden.
Sie haben Menschen sterben sehen und nicht selten haben sie selbst nur knapp überlebt.
Diese oftmals traumatisierten und hoch belasteten Jugendlichen brauchen einen sicheren Ort, an dem sie zur Ruhe kommen und eine neue Perspektive für sich entwickeln können.

Das Kindeswohl muss daher zentrales Motiv der anstehenden Gesetzesnovelle sein!
Meine Damen und Herren, das neue Verfahren zur Verteilung minderjähriger Flüchtlinge im Bundesgebiet, das seit Ende 2015 im SGB VIII in Kraft ist, hat viel Kritik seitens der Fachverbände erfahren.

In Anwendung ist nun ein Verteilungsmodus, der sich weitgehend am Königssteiner Schlüssel orientiert,
also an dem Verfahren, mit dem erwachsene Asylsuchende auf die Bundesländer verteilt werden.
Hiervon gibt es einige Ausnahmen.

So soll eine Verteilung etwa dann unterbleiben, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist. Diese Ausnahmeregelung ist meiner Ansicht nach nicht ausreichend.

Denn eine Kindeswohlgefährung beschreibt eine Extremsituation.

Ich finde, eine Weiterverteilung der betroffenen Minderjährigen sollte nicht erst dann ausgeschlossen sein, wenn eine akute Gefahr für das Kindeswohl droht.

Es sollte vielmehr ausschließlich darauf ankommen, was im positiven Sinne dem Kindeswohl dient -
Das gilt für den Verbleib am Ort oder eben die Weiterverteilung.

Meine Damen und Herren, in dem nun vorliegenden Gesetzesentwurf werden Öffnungsklauseln des SGB VIII genutzt, um das Verfahren der landesinternen Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zu regeln.

Auch in diesem Gesetzesentwurf wird meiner Ansicht nach - wie im bundesweiten Verteilungsmodus auch - das Gebot der Priorität für das Kindeswohl nicht konsequent berücksichtigt.

Das trifft insbesondere auf den von Ihnen vorgeschlagenen § 59 Abs. 1
des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches zu.
Dort geht es um die landesinterne Zuweisung an die einzelnen Jugendämter.
Bei der Zuweisung sollen vorrangig die Bedürfnisse des Kindes oder Jugendlichen berücksichtigt werden, aus Gründen des Gesundheitsschutzes, geschlechtsspezifischer Natur und nach Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen.

Diese Aufzählung ist meines Erachtens nicht ausreichend. Sie gibt nur einige wenige Aspekte wieder, die der Begriff des Kindeswohls umfasst.
Die Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen hatte deshalb in ihrer Stellungnahme vorgeschlagen, eine Formulierung zu wählen, wonach vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen ist. Leider ist die Landesregierung dieser Empfehlung nicht gefolgt.

Auch an anderer Stelle macht die Begründung zum Gesetzesentwurf stutzig.
So soll im neuen § 60 Nr. 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches eine Ermächtigung geschaffen werden, um per Rechtsverordnung Regelungen hinsichtlich der vorläufigen Inobhutnahme nach § 88a Abs. 1 SGB VIII zu schaffen.

Die vorläufige Inobhutnahme beschreibt die Zeitspanne vom Erstkontakt bis zur Verteilungsentscheidung. Sie kann zur endgültigen Inobhutnahme erstarken, wenn eine Verteilung etwa aus Gründen der Kindeswohlgefährdung unterbleiben muss. Der oder die Minderjährige wird in diesem Fall nicht mehr weiterverteilt.

Die Landesregierung befürchtet nun, dass in Städten mit Erstaufnahmeeinrichtung dauerhaft Kapazitätsprobleme entstehen können.

Daher soll jetzt per Rechtsverordnung eine andere örtliche Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme gewählt werden können, indem zeitlich noch vor der vorläufigen Inobhutnahme, angesetzt wird.
Damit könnte aber die eigentlich bestehende gesetzliche Regelung aus dem SGB VIII, weitgehend ausgehebelt werden. Die besagt ja, dass die vorläufige Inobhutnahme am Ort des tatsächlichen Erstkontakts entsteht - und sofern das Kindeswohl gefährdet ist, eine endgültige Inobhutnahme daraus erstarkt und in diesem Fall gerade nicht weiterverteilt wird.

Das, meine Damen und Herren, halte ich doch für zumindest erläuterungsbedürftig.
Es ist sicherlich nicht der Zweck sogenannter Öffnungsklauseln im
SGB VIII, Rechtsverordnungen zu ermöglichen, die die bestehenden gesetzlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch umgehen!
Vielen Dank.