Ulrich Wilken
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Sprecher für: Medienpolitik, Rechtspolitik, Verfassung
Pressemitteilungen
Paragraf 103 StGB: Nein, Herr Bouffier, Regierungschefs sind keine Menschen 1. Klasse
Gegenüber der Welt am Sonntag hatte Hessens Ministerpräsident Volker Bouffier (CDU) Angela Merkel mit den Worten kritisiert „Ich habe lange auch als Strafverteidiger gearbeitet und bin skeptisch, Gesetzesänderungen unmittelbar wegen eines aktuellen Anlasses anzustoßen.“ Anlässlich dieser Äußerung zur geplanten Abschaffung des Paragrafen 103 StGB erklärt Ulrich Wilken, rechtspolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE. im Hessischen Landtag:
„Die ablehnende Reaktion Volker Bouffiers auf die geplante Abschaffung des Paragrafen 103 Strafgesetzbuch ist erstaunlich. Regierungschefs dürfen in einem modernen Rechtsstaat nicht anders behandelt werden als alle anderen. Wir haben die Majestäten abgeschafft; deswegen müssen wir auch die Majestätsbeleidigung abschaffen. Eine vernünftigere Entscheidung als die Abschaffung dieses Paragrafen aus vordemokratischer Zeit gibt es nicht.“
Majestätsbeleidigung unter Strafe zu stellen, passe nicht in unsere Zeit und zeige, wie veraltet das Strafgesetzbuch an vielen Stellen sei, so Wilken.
„Eine juristische Prüfung der Causa Böhmermann hätte sowieso aufgrund des Strafantrags Erdogans auf Basis des Paragrafen 185 Strafgesetzbuch stattgefunden. Ein Strafantrag wie ihn jede Bürgerin und jeder Bürger auch stellen kann wegen Beleidigung. Ein Sonderrecht für ‚Würdenträger‘ lehnen wir ab.“
„Die ablehnende Reaktion Volker Bouffiers auf die geplante Abschaffung des Paragrafen 103 Strafgesetzbuch ist erstaunlich. Regierungschefs dürfen in einem modernen Rechtsstaat nicht anders behandelt werden als alle anderen. Wir haben die Majestäten abgeschafft; deswegen müssen wir auch die Majestätsbeleidigung abschaffen. Eine vernünftigere Entscheidung als die Abschaffung dieses Paragrafen aus vordemokratischer Zeit gibt es nicht.“
Majestätsbeleidigung unter Strafe zu stellen, passe nicht in unsere Zeit und zeige, wie veraltet das Strafgesetzbuch an vielen Stellen sei, so Wilken.
„Eine juristische Prüfung der Causa Böhmermann hätte sowieso aufgrund des Strafantrags Erdogans auf Basis des Paragrafen 185 Strafgesetzbuch stattgefunden. Ein Strafantrag wie ihn jede Bürgerin und jeder Bürger auch stellen kann wegen Beleidigung. Ein Sonderrecht für ‚Würdenträger‘ lehnen wir ab.“